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   LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12   

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https://dejure.org/2013,15234
LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12 (https://dejure.org/2013,15234)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.07.2013 - L 13 R 2202/12 (https://dejure.org/2013,15234)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 (https://dejure.org/2013,15234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 102 Abs 5 SGB 6
    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 118 Abs. 3
    Anspruch auf Altersrente; Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung nach dem Tod des Rentenempfängers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 899
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine dem Kontoführungsvertrag entsprechende Verfügung nur zu berücksichtigen, solange das Geldinstitut vom Ableben des Kontoinhabers nichts wisse (BSG, Urteil vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 16 - zitiert nach Juris).

    Auf die Entscheidungen des BSG vom 13. November 2008 (B 13 R 48/07 R) und vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) werde Bezug genommen.

    Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R - zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt:.

    Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann nur so zu verstehen sein, dass sie auf der (unterstellten) Unkenntnis des Geldinstituts beruht (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 - Juris).

    Nach der gesetzlichen Konzeption entsteht der gesetzliche Vorbehalt unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O. - Rdnr. 16 - Juris).

    Der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen entfällt nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist, wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 17 - Juris).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt das BSG in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 (a.a.O.) den Ausschluss des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten nicht auf die Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung.

    Der Gesetzgeber macht sich insoweit den Umstand zunutze, dass die Rentenzahlung auf dem Weg zum Empfänger noch angehalten werden und dem Rentenversicherungsträger schnellstmöglich zurücküberwiesen werden kann, bevor sie dem Vermögen des Erben oder eines anderen Nichtberechtigten zurückfließt, von dem sie eventuell nur mit zusätzlichem Aufwand zurückgefordert werden kann (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19 - Juris).

    Der Vorbehalt und die Rückführung der überzahlten Rente an den Rentenversicherungsträger ist der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Geldinstitut, neuem Kontoinhaber und Geldempfänger dergestalt vorgelagert, dass deren möglichen zivilrechtlichen Ansprüche für das Verständnis von § 118 Abs. 3 und 4 grundsätzlich unergiebig sind (BSG, Urteil vom 22. April 2008, a.a.O., Rdnr. 19, Urteil vom 3. Juni 2009, Rdnr. 17 - jeweils zitiert nach Juris).

    Der Senat schließt sich der Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) an.

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 59/08 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Der 13. Senat des BSG hat hierzu in seinen Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08 R, B 13 R 87/08 R und B 13/4 R 01/06 R - zitiert nach Juris) unter Hinweis auf die Entscheidung des 5a./4. Senats des BSG vom 22. April 2008 (B 5a/4 R 79/06 R) u. a. ausgeführt:.

    Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, Urteile vom 5. Februar 2009, a.a.O. - Juris).

    Das BSG weist in den bereits zitierten Entscheidungen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) zutreffend darauf hin, dass das Gesetz eine "Haftung" des gutgläubigen Geldinstituts für die "bloße" Weiterleitung des der Rente entsprechenden Betrags an einen (nicht materiell verfügungs- oder empfangsberechtigten) Dritten nicht vorsieht, eine derartige (verschuldensunabhängige) "Gefährdungshaftung" nicht normiert ist.

    In den zitierten Urteilen vom 5. Februar 2009 (a.a.O.) hatte der 13. Senat des BSG nicht zu entscheiden, wie sich die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers vor Eingang des Rückforderungsverlangens auswirkt, da eine entsprechende Kenntnis nicht vorlag.

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des BSG vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R), vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 42/01 R) und vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R).

    Er vermittelt einer Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 4. August 1998 - B 4 RA 72/97 R Rdnr. 42 - Juris).

    Die bankvertraglichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber werden durch den öffentlich-rechtlich angeordneten Vorbehalt überlagert (BSG, Urteil vom 4. August 1998, B 4 RA 72/97 R, Rdnr. 42 - Juris).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 65/07 R

    Überzahlung der Rente nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des BSG vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R), vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 42/01 R) und vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R).

    § 118 Abs. 3 SGB VI soll sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tod des Rentenberichtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 65/07, Rdnr. 28 - Juris).

    Deshalb wird an die Stelle eines meist nur mühsam durchsetzbaren Anspruchs gegen die Erben oder eines anderen durch die rechtswidrige Leistung letztlich wirtschaftlich Begünstigten dem kontoführenden Geldinstitut eine vorrangige Verpflichtung auferlegt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert zuzugreifen, weil und solange dieses dank der tatsächlichen Kontrolle über das Empfängerkonto tatsächlich in der Lage ist, bevor die Rentenzahlung auch faktisch in das Vermögen des Erben oder eines anderen Empfängers übergeht (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009, a.a.O.).

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoführungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Todes) oder seine Erben (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - Juris).

    Aber selbst wenn man eine solche Abhebung noch als "anderweitige Verfügung" betrachten wollte, dürfte deren Berücksichtigung im Rahmen des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht in Betracht kommen, weil es sich bei dieser Bestimmung auch um eine "Schutzvorschrift für die Bank" (BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - Juris) handelt und ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung des Verfügenden nicht besteht.

    Das Geldinstitut soll aber weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R, Urteile vom 5. Februar 2009, a.a.O. - Juris).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Ab diesem Zeitpunkt hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 70).

    Die Durchsetzung dieses (Rücküberweisungs- bzw. Erstattungs-)Anspruchs ist durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 66; BSG 5a. Senat vom 22.4.2008 aaO, Juris Rdnr. 16).

    Dieser bewirkt, dass alle zivilrechtlichen Verfügungen, die auf dem Rentenüberweisungskonto nach dem Tode des Versicherten zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung getroffen worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger unwirksam sind, sofern zum Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem dortigen Guthaben erfolgen kann (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 Rdnr. 73 f).

  • BSG, 03.06.2009 - B 5 R 120/07 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07) könne sich ein Geldinstitut eindeutig nur dann auf Auszahlung berufen, solange es noch keine Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers habe.

    Daher ist die Bank als Zahlungsmittler von der Rücküberweisungspflicht enthoben, wenn es seine banküblichen Aufgaben in Unkenntnis des Vorbehalts wahrnimmt (BSG, Urteil vom 3. Juni 2009 - B 5 R 120/07, Rdnr. 23 - Juris).

  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Dies ergebe sich aus den Urteilen des BSG vom 4. August 1998 (B 4 RA 72/97 R), vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 42/01 R) und vom 3. Juni 2009 (B 5 R 65/07 R).

    Im Hinblick auf die gesetzliche Fiktion der Zahlung unter Vorbehalt sind die Rechtsbeziehungen zu anderen Personen damit unbeachtlich (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, Rdnr. 28 - Juris).

  • SG München, 30.08.2012 - S 30 R 351/11

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Ihre Auffassung stützende Entscheidungen des SG Köln (Urteil vom 29. September 2011 - S 11 R 394/11), des SG Frankfurt am Main (Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 - S 6 R 66/10) und des SG München (Urteil vom 30. August 2012 - S 30 R 351/11) werden vorgelegt.
  • SG Köln, 29.09.2011 - S 17 R 394/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 02.07.2013 - L 13 R 2202/12
    Der Beklagten werden auch keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt (so auch SG München, Urteil vom 24. Mai 2012 - S 56 R 278/12, a.A. SG Frankfurt am Main, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2012 - S 6 R 66/10, SG Köln, Urteil vom 29. September 2011 - S 17 R 394/11).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R

    Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod des Versicherten -

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

  • BSG, 05.02.2009 - B 13 R 87/08 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 382/11

    Rente; Rückforderung; Rücküberweisung; Tod des Berechtigten; Zahlungsmittler

    v. 02. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 19. Februar 2013 - L 2 R 262/12 -, juris) einen Anlass, diesbezüglich von den klaren Vorgaben des Gesetzes und der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.10.2014 - L 17 R 709/13

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des Hessischen LSG (Urteil vom 19. Februar 2013, L 2 R 262/12) und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12) sowie eine Reihe von erstinstanzlichen Entscheidungen.

    Denn diese zivilrechtlich angeordnete bankvertragliche Beziehung zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber wird durch den öffentlich-rechtlich angeordneten Vorbehalt überlagert (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, Rn. 54, mwN, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

    Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente

    § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert in Verbindung mit § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI - in der hier vorliegenden Konstellation, dass "anderweitige Verfügungen" erfolgt sind, ohne dass zugunsten des Geldinstituts der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI greift (entgegen der gesetzestypischen Konstellation der Rücküberweisung, insofern BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 20) - einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags (vgl. BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 70; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 35; Pflüger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 20.12.2013, § 118 Rdnr. 80).

    Die in § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann daher nur so zu verstehen sein, dass sie auf der bis dato unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Kontoinhabers bzw. von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris, Rdnr. 16).

  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 85/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Verschiedene Landessozialgerichte haben diese Formulierung aufgegriffen (LSG B.-Brandenburg, Urt. v. 5. Sept. 2013, L 4 R 496/08, juris-Rn. 27; LSG Hessen, Urt. v. 19. Febr. 2013, L 2 R 262/12, juris-Rn. 16; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, juris-Rn. 45).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 208/14

    Klage des Rentenversicherungsträgers gegen ein Geldinstitut auf Erstattung

    Denn auf diesen Einwand kann sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Ableben des Rentenberechtigten und Kontoempfängers erlangt, nicht mehr berufen (wie hier: BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, Rdnr. 17, SozR 4-2600 § 118 Nr. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.1.2014, L 14 R 1000/12, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.9.2013, L 4 R 496/08, WM 2014, 212 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.7.2013, L 13 R 2202/12, NZS 2013, 899 f.; Hessisches LSG, Urteil v. 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris.) Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, wohl aber aus der Gesetzessystematik (dazu unter a)) und aus Sinn und Zweck der Vorschrift (dazu unter b)).
  • LSG Hamburg, 26.02.2019 - L 3 R 50/17

    Rückforderung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Leistungsempfängers

    Verschiedene Landessozialgerichte haben diese Formulierung aufgegriffen (LSG Berlin -Brandenburg, Urt. v. 5. Sept. 2013, L 4 R 496/08, juris-Rn. 27; LSG Hessen, Urt. v. 19. Febr. 2013, L 2 R 262/12, juris-Rn. 16; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, juris-Rn. 45).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - L 4 R 496/08

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach dem Tod des

    Auch er ist jedoch der Auffassung, dass sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen kann, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl. die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009, B 5 R 65/07 R und B 5 R 120/07 R, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, 2 C 14/09; das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 13. Februar 2013, L 2 R 262/12; das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2015 - L 16 R 374/14

    Tod des Rentenbeziehers - "zu Unrecht" erbrachte Leistungen i.S.d. § 118 Abs. 3

    Nach Auffassung des 5. Senats des BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, kann sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009 - B 5 R 65/07 R - und - B 5 R 120/07 R -, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - jeweils juris; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, - 2 C 14/09 - Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13. Februar 2013 - L 2 R 262/12 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013 - L 4 R 496/98 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2014 - L 14 R 1000/12 - juris; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - L 16 R 823/14

    Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut des

    Nach Auffassung des 5. Senats des BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, kann sich ein Geldinstitut unter bestimmten Voraussetzungen auf den Auszahlungseinwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht berufen, nämlich ab dem Zeitpunkt, in dem es "vom Ableben des Rentenempfängers" weiß oder "zu einer entsprechenden Prüfung" Anlass hat (vgl die Urteile des 5. Senats des BSG vom 3. Juni 2009 - B 5 R 65/07 R - und - B 5 R 120/07 R -, die zurückgreifen auf das Urteil des 5a. Senat des BSG vom 22. April 2008 - B 5a/4 R 79/06 R - jeweils juris; dieser Auffassung angeschlossen haben sich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2010, - 2 C 14/09 - Hessisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13. Februar 2013 - L 2 R 262/12 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 13 R 2202/12 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. September 2013 - L 4 R 496/98 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Januar 2014 - L 14 R 1000/12 - juris; Körner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Lsbl., § 118 SGB VI Rn. 22).
  • SG Frankfurt/Main, 20.03.2014 - S 6 R 148/13
    Der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen entfällt nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist, wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte" (LSG Baden Württemberg vom 02.07.2013 L 13 R 2202/12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - L 16 R 23/14

    Rückforderungsverlangen eines Rentenversicherungsträgers gegen Kreditinstitut

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 353/13
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2014 - L 14 R 288/14

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung

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